- Geburtstag des Mitarbeiters
- Geburtstag von Angehörigen im Haushalt
- Hochzeit / Lebenspartnerschaft
- Geburt eines Kindes
- Dienstjubiläum
- Bestandene Prüfung / Beförderung
- Silber- oder Goldhochzeit
Aufmerksamkeiten — R 19.6 LStR
Sachzuwendungen bis 60 € bei persönlichem Ereignis — steuer- und sozialversicherungsfrei. Kein Bargeld, kein Jahresmaximum.
Gesetzliche Grundlage
„Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen, gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn. Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 Euro, zum Beispiel Blumen, Genussmittel, Buch oder Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder in seinem Haushalt lebenden Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Geldzuwendungen gehören stets zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist."
- Grundlage Arbeitslohn: §19 EStG
- Kein Zusätzlichkeitserfordernis: R 19.6 LStR
- Kein Paragraf im EStG: ausschließlich Richtlinienregelung
Aufmerksamkeiten stehen nicht im Einkommensteuergesetz — sondern ausschließlich in der Lohnsteuerrichtlinie. Wer nur ins EStG schaut, findet sie nicht. Das ist einer der Gründe, warum dieser Baustein in der Praxis so selten genutzt wird.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Bis 60 € je persönlichem Ereignis — steuer- und SV-frei
- Nur Sachzuwendungen — kein Bargeld, niemals
- Kein Zusätzlichkeitserfordernis — nicht im §8 Abs. 4 EStG
- Kein Jahresmaximum — jedes Ereignis zählt einzeln
- 60 € sind Bruttowert — da es sich um private Zuwendungen handelt
Was gilt als persönliches Ereignis?
- Weihnachten
- Ostern
- Betriebsjubiläum (des Unternehmens)
- Allgemeine Feiertage
- Neujahr
- Mitarbeiterfest / Sommerfest
Weihnachten betrifft alle Mitarbeiter gleichermaßen — es ist kein persönliches Ereignis im Sinne der Richtlinie. Hat ein Mitarbeiter allerdings am 24. Dezember Geburtstag, liegt ein persönliches Ereignis vor.
Praxiswissen aus dem Lohnkonzept Netzwerk
„Der häufigste und teuerste Fehler bei Aufmerksamkeiten: Der Arbeitgeber gibt dem Mitarbeiter zum Geburtstag 60 Euro in bar. Das klingt nett — ist aber vollständig lohnsteuerpflichtig. Die Richtlinie ist eindeutig: Geldzuwendungen gehören immer zum Arbeitslohn. Immer. Auch wenn es nur 10 Euro sind. Die Alternative: Gutscheinkarte aufladen, Buchgutschein, Blumen oder ein anderes Sachgeschenk — dann ist der Betrag bis 60 Euro komplett steuer- und SV-frei."
„Anders als beim Sachbezug, wo wir von Nettobeträgen sprechen, ist der Grenzwert von 60 Euro bei den Aufmerksamkeiten der Bruttowert der Zuwendung — weil es sich um ein privates Geschenk handelt, das im gesellschaftlichen Verkehr ausgetauscht wird. Wer also eine Gutscheinkarte für 60 Euro auflädt, ist exakt an der Grenze."
„Ein Mitarbeiter hat im Juni Geburtstag und heiratet in demselben Monat. Kann er zweimal 60 Euro bekommen? Ja — weil es sich um zwei verschiedene persönliche Ereignisse handelt. Die 60-Euro-Grenze gilt je Ereignis, nicht je Monat und nicht je Jahr. Das ist ein enormer Gestaltungsspielraum, den kaum jemand kennt."
„Aufmerksamkeiten stehen nicht im Einkommensteuergesetz. Wer nur dort sucht, findet sie nicht — und setzt sie deshalb auch nicht ein. Das ist einer der Gründe, warum dieser Baustein in der Praxis viel zu selten genutzt wird. In unseren Mitgliedskanzleien ist er fester Bestandteil jedes Lohngestaltungskonzepts."
Aus dem Podcast „Sach mal grad" — Folge zu Aufmerksamkeiten R 19.6 LStR · Zur Podcast-Übersicht
Häufige Fehler in der Praxis
Bargeld statt Sachzuwendung
Wer dem Mitarbeiter Geld zum Geburtstag gibt, zahlt Arbeitslohn — egal ob 10 oder 60 Euro. Die Richtlinie schließt Geldzuwendungen ausdrücklich aus. Immer Sachzuwendung oder Gutscheinkarte verwenden.
Weihnachten als persönliches Ereignis
Weihnachten betrifft alle Mitarbeiter gleichzeitig — es ist kein persönliches Ereignis. Wer allen Mitarbeitern zu Weihnachten 60-Euro-Gutscheine gibt und diese als Aufmerksamkeit behandelt, liegt falsch. Das wird bei Prüfungen regelmäßig beanstandet.
Jahresmaximum annehmen
Es gibt kein Jahresmaximum. Die 60-Euro-Grenze gilt je Ereignis. Wer annimmt, dass ein Mitarbeiter nur einmal im Jahr 60 Euro steuerfrei erhalten darf, verschenkt erhebliches Gestaltungspotenzial.
Nur im EStG suchen
Aufmerksamkeiten stehen ausschließlich in Lohnsteuerrichtlinie R 19.6. Wer nur das Einkommensteuergesetz kennt, findet sie nicht — und setzt sie deshalb nicht ein. Die Richtlinie ist genauso verbindlich wie das Gesetz selbst.
Häufige Fragen zu Aufmerksamkeiten
Aufmerksamkeiten in Ihrer Kanzlei einsetzen
Im Lohnkonzept Netzwerk erhalten Sie für Aufmerksamkeiten eine Übersicht der anerkannten persönlichen Ereignisse, die Podcast-Folge mit vertiefenden Praxishinweisen von Peter Reininghaus und Pascal Wiedemann sowie die Möglichkeit, Ihren konkreten Lohnfall einzureichen. Wir erstellen keine Lohnabrechnungen — wir sind Ihr Sparringspartner.
