„Das Gesetz nennt keinen Höchstbetrag — die Richtlinie erlaubt vereinfacht bis zu 50 Euro. Aber wer wirklich 50 Euro ansetzt, muss auch 50 Euro an tatsächlichen Kosten nachweisen können. Internetvertrag plus Hardware plus Strom. In der Praxis liegen die meisten Verträge darunter. Unsere Empfehlung: 35 bis 40 Euro — sicher, nachweisbar und seit über 20 Jahren prüfungsstabil."
Internetkostenzuschuss — §40 Abs. 2 Nr. 5 EStG
Pauschal versteuert mit 25 %, sozialversicherungsfrei — direkt ins Netto, ohne Drittanbieter.
Gesetzliche Grundlage
„Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Datenverarbeitungsgeräte übereignet. Das gilt auch für Zubehör und Internetzugang. Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden."
- Nachweisanforderungen: LStR 40.2
- Zusätzlichkeit: §8 Abs. 4 EStG
- Historische Grundlage: Agenda 2010, Förderung neuer Medien
Das Wichtigste auf einen Blick
- Pauschal versteuert mit 25 % (ca. 28 % inkl. Soli und KiSt)
- Vollständig sozialversicherungsfrei
- Kein Drittanbieter notwendig — direkt als Überweisung
- Muss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden
Praxiswissen aus dem Lohnkonzept Netzwerk
„Der Mitarbeiter legt einmal im Jahr seine Internetrechnung vor — zum Beispiel 29,95 Euro für den DSL-Vertrag. Darauf schreiben wir: plus 10 Euro Peripheriekosten (Hardware, Strom), ergibt 39,95 Euro, gerundet 40 Euro. Diesen Beleg heften wir zur Personalakte. Fertig. Das hat in 20 Jahren keinen Prüfer geschockt."
„Immer wieder taucht die Frage auf: Kann ich den Internetkostenzuschuss über den Mobilfunkvertrag des Mitarbeiters abrechnen? Nein. Handys und Mobilfunkverträge stehen an anderer Stelle im Einkommensteuergesetz. Bitte nicht vermischen — das kostet bei der Prüfung Nerven und Geld."
„Ein besonderer Vorteil dieses Bausteins: Zuschüsse bis 50 Euro monatlich werden nicht auf die Werbungskostenpauschale des Mitarbeiters angerechnet. Der Mitarbeiter verliert also steuerlich nichts — er gewinnt nur."
Aus dem Podcast „Sach mal grad" — Folge zum Internetkostenzuschuss §40 Abs. 2 Nr. 5 EStG · Zur Podcast-Übersicht
Häufige Fehler in der Praxis
Mobilfunkvertrag statt Internetanschluss
Der Internetkostenzuschuss gilt ausschließlich für stationäre Internetanschlüsse. Wer ihn auf den Handyvertrag des Mitarbeiters anwendet, vermischt zwei verschiedene gesetzliche Regelungen. Das fällt bei jeder Lohnsteueraußenprüfung auf.
Kein Nachweis, keine Sicherheit
Manche Arbeitgeber zahlen pauschal 50 Euro ohne jeden Beleg. Das kann funktionieren — muss es aber nicht. Ein einmal jährlich eingereichter Kostenbeleg kostet fünf Minuten und gibt absolute Prüfungssicherheit.
Lohnumwandlung statt Zusatzleistung
Auch beim Internetkostenzuschuss gilt: kein Entgeltverzicht, keine Umwandlung bestehender Gehaltsbestandteile. Die Zusätzlichkeit nach §8 Abs. 4 EStG muss zwingend eingehalten sein.
Häufige Fragen zum Internetkostenzuschuss
Internetkostenzuschuss in Ihrer Kanzlei einsetzen
Im Lohnkonzept Netzwerk erhalten Sie für den Internetkostenzuschuss die passende Vorlage für den Mitarbeiternachweis, die Podcast-Folge mit vertiefenden Praxishinweisen von Peter Reininghaus und Pascal Wiedemann sowie die Möglichkeit, Ihren konkreten Lohnfall einzureichen. Wir erstellen keine Lohnabrechnungen — wir sind Ihr Sparringspartner.
