LOHNKONZEPT NETZWERK
Baustein 01 · Nettolohnoptimierung

Sachbezug — §8 Abs. 2 Satz 11 EStG

Bis zu 50 € monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei — wenn er richtig umgesetzt wird.

50 €
monatliche Freigrenze
0 %
Steuer & Sozialversicherung
45 €
Praxisempfehlung Lohnkonzept Netzwerk

Gesetzliche Grundlage

„Sachbezüge, die nach §8 Abs. 1 Satz 3 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Monat nicht übersteigen."

— §8 Abs. 2 Satz 11 EStG
  • Zusätzlichkeit: §8 Abs. 4 EStG
  • BMF-Schreiben vom 13.04.2021 (Abgrenzung Barlohn/Sachlohn)
  • BMF-Schreiben vom 15.03.2022 (ergänzend)

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Bis zu 50 € monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei
  • Muss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden
  • Keine Lohnumwandlung — nur echter Zusatz
  • Gilt für alle Sachbezüge eines Monats zusammen (Freigrenze, kein Freibetrag)

Praxiswissen aus dem Lohnkonzept Netzwerk

Praxistipp 1 — Nie die volle Freigrenze ausschöpfen

„Die 50-Euro-Freigrenze gilt für alle Sachbezüge des Monats zusammen — nicht nur für die Gutscheinkarte. Schon die Möglichkeit, das private Handy im Büro aufzuladen, kann als Sachbezug gewertet werden. Überschreiten Sie die 50 Euro auch nur um einen Cent, wird der gesamte Betrag steuerpflichtig. Unsere Empfehlung: maximal 45 Euro pro Monat einsetzen."

Peter Reininghaus, Lohnkonzept Netzwerk
Praxistipp 2 — Monatlich statt einmalig

„Der Sachbezug entfaltet seine volle Wirkung nur, wenn er konsequent jeden Monat eingesetzt wird — nicht als gelegentliche Prämie. Wer 45 Euro monatlich spart statt diese als Bruttolohn zu zahlen, spart dem Unternehmen bei zehn Mitarbeitern im Jahr rund 9.600 Euro an Lohnnebenkosten."

Praxistipp 3 — Auf die Lohnabrechnung

„Der Sachbezug gehört auf die Lohnabrechnung — oben rein als Bruttolohnart, unten raus als Netto-Abzug. So bleibt alles transparent, der Mitarbeiter sieht seinen Vorteil, und bei der nächsten Lohnsteueraußenprüfung gibt es keine Diskussionen."

Aus dem Podcast „Sach mal grad" — Folge zum Sachbezug §8 Abs. 2 EStG · Zur Podcast-Übersicht

Häufige Fehler in der Praxis

Lohnumwandlung statt Zusatz

Der Sachbezug wird eingesetzt, indem der bisherige Bruttolohn um 50 Euro reduziert wird. Das ist keine Zusatzleistung — das ist Lohnumwandlung. Die Steuerfreiheit entfällt rückwirkend. Prüfer erkennen das sofort.

Die volle Freigrenze ausschöpfen

Wer genau 50 Euro ansetzt, lebt gefährlich. Jeder weitere Sachbezug im selben Monat — auch ein unbedeutender — lässt die gesamte Freigrenze entfallen. Empfehlung: 45 Euro als Obergrenze.

Nicht auf der Lohnabrechnung ausweisen

Wird der Sachbezug nicht auf der Abrechnung dargestellt, fehlt die lückenlose Dokumentation im Lohnkonto. Das kann bei einer Lohnsteueraußenprüfung zu Problemen führen — auch wenn die Gutscheinkarte nachweislich existiert.

Häufige Fragen zum Sachbezug

Die monatliche Freigrenze beträgt 2026 gemäß §8 Abs. 2 Satz 11 EStG 50 Euro je Mitarbeiter. Wichtig: Es ist eine Freigrenze — nicht ein Freibetrag. Wird sie auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.

Sachbezug in Ihrer Kanzlei richtig einsetzen

Im Lohnkonzept Netzwerk erhalten Sie für den Sachbezug die passende Mustervereinbarung zum Arbeitsvertrag, die Podcast-Folge mit vertiefenden Praxishinweisen von Peter Reininghaus und Pascal Wiedemann sowie die Möglichkeit, Ihren konkreten Lohnfall einzureichen. Wir erstellen keine Lohnabrechnungen — wir sind Ihr Sparringspartner.