Erholungsbeihilfe — §40 Abs. 2 Nr. 3 EStG
Wandelbar, ohne Zusätzlichkeitserfordernis — 156 € jährlich für den Arbeitnehmer, plus Familie.
Gesetzliche Grundlage
„Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher gewährt worden sind, 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden."
- Pauschalsteuer allgemein: §40 Abs. 2 EStG
- Kein Zusätzlichkeitserfordernis: im Unterschied zu §8 Abs. 4 EStG
Das Wichtigste auf einen Blick
- 25 % Pauschalsteuer (ca. 28 % inkl. Soli und KiSt)
- Vollständig sozialversicherungsfrei
- Kein Zusätzlichkeitserfordernis — Wandlung möglich
- Jahresbeträge: 156 € AN / 104 € Ehegatte / 52 € je Kind
- Nachweis des Erholungszwecks zwingend erforderlich
Höchstbeträge im Überblick
- Höchstbetrag: 156 €
- Pauschalsteuer (ca. 28 %): 43,68 €
- Gesamtkosten Arbeitgeber: ca. 200 €
- 156 € + 104 € + 52 € + 52 € = 364 €
- Pauschalsteuer (ca. 28 %): ca. 102 €
- Gesamtkosten Arbeitgeber: ca. 466 €
Alle Beträge sind Vielfache von 52
- 52 × 1 = 52 € (Kind)
- 52 × 2 = 104 € (Ehegatte)
- 52 × 3 = 156 € (Arbeitnehmer)
Praxiswissen aus dem Lohnkonzept Netzwerk
„Die Erholungsbeihilfe hat einen Vorteil, den kein anderer der klassischen Bausteine hat: Es gibt kein Zusätzlichkeitserfordernis. Das bedeutet: Ich kann zum Beispiel das Urlaubsgeld eines Mitarbeiters teilweise in eine Erholungsbeihilfe umwandeln — mit schriftlicher Vereinbarung. Der Arbeitgeber spart Lohnnebenkosten, der Arbeitnehmer bekommt mehr netto. Eine echte Win-Win-Situation."
„Das ist der häufigste Fehler bei der Erholungsbeihilfe: Der Arbeitgeber zahlt monatlich 13 Euro (1/12 von 156 Euro). Bitte nicht. Die Erholungsbeihilfe ist ein Jahresbetrag und muss als Einmalzahlung im Zusammenhang mit dem Urlaub gezahlt werden. Wer sie monatlich aufteilt, kann den Erholungszweck praktisch nicht mehr nachweisen — und riskiert die volle Nachversteuerung."
„Wer das Urlaubsgeld oder eine andere bestehende Leistung in eine Erholungsbeihilfe umwandeln möchte, braucht zwingend eine schriftliche Vereinbarung. Ohne sie besteht der Rechtsanspruch auf die bisherige Leistung weiter — und dann sprechen wir von Phantomlohn. Das ist teuer."
„500 Euro Urlaubsgeld brutto kosten den Arbeitgeber inklusive Lohnnebenkosten rund 600 Euro. Davon bleiben dem Mitarbeiter je nach Steuerklasse 250 bis 310 Euro netto. Alternative: 256 Euro Brutto plus 364 Euro Erholungsbeihilfe (AN + Partner + 2 Kinder). Kosten Arbeitgeber: ca. 460 Euro. Der Mitarbeiter hat durch die Erholungsbeihilfe mehr netto — der Arbeitgeber zahlt weniger. So funktioniert legale Lohngestaltung."
Aus dem Podcast „Sach mal grad" — Folge zur Erholungsbeihilfe §40 Abs. 2 Nr. 3 EStG · Zur Podcast-Übersicht
Häufige Fehler in der Praxis
Monatliche Zwölftelung
Die Erholungsbeihilfe als monatlichen Teilbetrag auszuzahlen ist ein klassischer Fehler. Der Erholungszweck lässt sich so nicht nachweisen — ohne Nachweis entfällt die Pauschalierungsmöglichkeit. Immer als Einmalzahlung, immer im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Urlaub.
Wandlung ohne schriftliche Vereinbarung
Wer bestehende Gehaltsbestandteile in eine Erholungsbeihilfe umwandeln möchte, braucht zwingend eine schriftliche Vereinbarung mit dem Mitarbeiter. Ohne sie bleibt der Rechtsanspruch bestehen — und die Erholungsbeihilfe wird zur steuerpflichtigen Doppelzahlung.
Kein Nachweis des Erholungszwecks
Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass der Arbeitgeber sicherstellen muss, dass die Beihilfe zu Erholungszwecken verwendet wird. In der Praxis: Nachweis von mindestens 7 aufeinanderfolgenden Urlaubstagen im Auszahlungszeitraum. Wer darauf verzichtet, riskiert bei der Prüfung die vollständige Nachversteuerung.
Häufige Fragen zur Erholungsbeihilfe
Erholungsbeihilfe in Ihrer Kanzlei einsetzen
Im Lohnkonzept Netzwerk erhalten Sie für die Erholungsbeihilfe die passende Mustervereinbarung für die Wandlung, die Podcast-Folge mit vertiefenden Praxishinweisen von Peter Reininghaus und Pascal Wiedemann sowie die Möglichkeit, Ihren konkreten Lohnfall einzureichen. Wir erstellen keine Lohnabrechnungen — wir sind Ihr Sparringspartner.
